§ 37 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

12. Abschnitt

Diplomprüfung am Fremdenverkehrskolleg Vorprüfung

§ 37.

(1) Die Vorprüfung umfaßt:

  1. 1. eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis“ und
  2. 2. eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft“, „Ernährungslehre“ und „Betriebspraktikum“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde“, „Getränkekunde“ und „Betriebspraktikum“.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127706

alte Dokumentnummer

N7199813384I

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