§ 379 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Anhängige Verfahren

§ 379.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070368

alte Dokumentnummer

N5197418767S

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