Entschädigungsansprüche, Ordnungsstrafen und Urlaube für Beisitzer.
§ 379.
(1) Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Auf diesen Anspruch sind die für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1946, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Der ständige Vorsitzende kann über Beisitzer, die der Sitzung ferngeblieben sind und ihr Fernbleiben nicht innerhalb einer Woche rechtfertigen, oder die ohne hinreichende Begründung wiederholt verspätet zu den Sitzungen eintreffen, oder die sich in anderer Weise ihren Pflichten entziehen, eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 S für jeden Fall verhängen. Der Vorsitzende kann ihnen auch den Ersatz des dem Schiedsgerichte, den Parteien oder sonstigen Beteiligten durch das Fernbleiben oder verspätete Erscheinen erwachsenen Aufwandes ganz oder teilweise auferlegen.
(3) Gegen Verfügungen nach Abs. 2 ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zulässig; dieser entscheidet endgültig.
(4) Urlaube der Beisitzer bewilligt der ständige Vorsitzende.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093928
alte Dokumentnummer
N6195545918L
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