§ 378 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 378.

(1) Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind sie, wenn sie aber der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, so ist ihr Erlös dem Beschuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Gerichtes ausgesprochen ist, daß die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig sei.

(2) Gegen diese Beschlüsse, die vom Vorsitzenden zu fassen sind, steht dem Ankläger und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 108)

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030702

alte Dokumentnummer

N2197524055S

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