§ 378
(1) Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Armenrechtszeugnisse (Anm.: jetzt: Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe).
(2) Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.
(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380) Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Pflegschaftsbogen (§ 423), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisse der Gebühren und Kosten (§ 214), die rücklangenden Zahlungsaufträge (§ 220 Abs. 1), die Urschrift der “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung" (§ 232 Abs. 2) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere, die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen.
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