Zweiter Abschnitt.
Einstweilige Verfügungen.
Zulässigkeit.
§. 378.
(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Executionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.
Schlagworte
Exekutionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021330
alte Dokumentnummer
N2189617130T
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