§ 378 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Zweiter Abschnitt.

Einstweilige Verfügungen.

Zulässigkeit.

§. 378.

(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Executionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.

(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.

Schlagworte

Exekutionsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021330

alte Dokumentnummer

N2189617130T

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