§ 377 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Realgewerbe und Dominikalgewerbe

§ 377.

(1) entfällt.

(2) entfällt.

(3) entfällt.

(4) entfällt.

(5) entfällt.

(6) entfällt.

(7) entfällt.

(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.

(9) entfällt.

(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082658

alte Dokumentnummer

N5199434920J

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