§ 376.
1. (Zu § 2:)
(1) Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit ausüben, die nunmehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie dies binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Bescheid den Bestand und Umfang der Gewerbeberechtigung festzustellen. Die genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre rechtzeitig erstattete Anzeige ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(2) Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der Behörde nach Maßgabe des Abs. 6 ein Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) anzuzeigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bedürfen zum weiteren Betrieb einer Betriebsanlage, auf die die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 zutreffen, einer Genehmigung der Behörde. Wenn sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes um die Genehmigung ansuchen, dürfen sie die Betriebsanlage bis zur rechtskräftigen Beendigung des Genehmigungsverfahrens weiter betreiben. Die Genehmigung ist – erforderlichenfalls unter bestimmten, nach dem Stande der Technik erforderlichen Auflagen – zu erteilen, wenn aus dem Betrieb der Anlage keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen zu gewärtigen ist.
(4) Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die
- a) die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten ohne die in diesem Absatz vorgeschriebenen Anzeigen weiter ausüben, oder
- b) die im Abs. 3 genannten Betriebsanlagen ohne rechtzeitig eingebrachtes Ansuchen um die Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung weiter betreiben,
- begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
(5) Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die keinen Geschäftsführer oder Pächter gemäß Abs. 2 anzeigen, begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
(6) Bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit ausüben, die sie während der letzten zwei Jahre ausgeübt haben und die nunmehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, muß der im § 9 Abs. 1 vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter oder der Filialgeschäftsführer gemäß § 47, der innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt wird, nicht den etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der genannten zwei Jahre ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zugestanden ist.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 3 und Abs. 4 lit. b gelten hinsichtlich der im § 2 Abs. 6 und 10 genannten Anlagen sinngemäß.
2. (Zu § 2:)
(Anm.: außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 782/1974)
3. (Zu § 2:)
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 für
- a) den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen und dgl.) und
- b) gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes
- dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin im Umherziehen ausgeübt werden. Für die Ausübung dieser Bewilligungen gelten die nachstehenden Bestimmungen.
(2) Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten als unbefristet.
(3) Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen.
(4) Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Abs. 8). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Abs. 8) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen.
(5) Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern.
(6) Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des § 86 sinngemäß.
(7) Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Abs. 8) die Bestimmungen der §§ 87 bis 89 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt § 90 sinngemäß.
(8) Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß § 73 AVG 1950 nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte.
(9) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt.
Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für Handwerke, gebundene, freie oder konzessionierte Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund der §§ 94, 103 oder 130 dieses Bundesgesetzes erhält.
5. (Zu § 9 Abs. 3:)
Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes der gemäß §§ 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem § 14d Abs. 1 und 4, § 13e Abs. 2 oder § 23a Abs. 4 der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet § 9 Abs. 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung.
6. (Zu § 18 Abs. 8 und 9 und § 24 Abs. 2:)
Bis zur Erlassung der das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe (§ 94 Z. 41) betreffenden Verordnungen gemäß § 18 Abs. 8 und 9 und § 24 Abs. 2 gelten an Stelle des § 5 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe, BGBl. Nr. 131/1935, in der Fassung der Verordnung vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228, folgende Bestimmungen:
(Anm.: Abs. 1 außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 278/1983)
(2) Der Nachweis der hochschulmäßigen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 4 vierter Satz dieser Verordnung und einer eineinhalbjährigen Verwendungszeit gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 ersetzt die Meisterprüfung zur Gänze.
(Anm.: Abs. 3 außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 55/1975)
7. (Zu § 19:)
(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, erbringen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für eine nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als konzessioniertes oder gebundenes Gewerbe behandelte Tätigkeit erbringen, die nunmehr Teil eines Handwerkes gemäß § 94 dieses Bundesgesetzes ist, den Befähigungsnachweis für das entsprechend eingeschränkte Handwerk.
(2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß § 94.
(3) Bis die im § 19 Abs. 5 vorgesehene Verordnung, mit der festgelegt wird, für welche Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden können, in Kraft tritt, können für die im § 1b Abs. 2 der Gewerbeordnung in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung im selben Punkt angeführten Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden.
8. (Zu § 20:)
(Anm.: außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 189/1976)
9. (Zu § 22:)
(1) Bis zur Erlassung der im § 22 vorgesehenen Verordnungen, betreffend den Befähigungsnachweis für Gewerbe, die durch § 130 neu unter die konzessionierten Gewerbe oder durch § 103 neu unter die gebundenen Gewerbe eingereiht wurden, ist, sofern nicht schon durch § 375 Abs. 1 für Bestimmungen über den Nachweis der Befähigung Vorsorge getroffen wurde, die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Konzessionswerbers, bei gebundenen Gewerben des Gewerbeanmelders, auf dem Gebiete der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist.
(Anm.: Abs. 2 außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 107/1980)
9a. (Zu § 39 Abs. 2:)
§ 39 Abs. 2 zweiter Satz ist auf juristische Personen und Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, hinsichtlich jener Personen, deren Bestellung zum Geschäftsführer am 1. Feber 1982 gemäß § 39 Abs. 4 angezeigt oder gemäß § 39 Abs. 5 genehmigt gewesen ist, bis einschließlich 31. Dezember 1986 nicht anzuwenden.
10. (Zu § 68:)
§ 68 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde.
(1) Die §§ 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden sinngemäß Anwendung.
12. (Zu § 94:)
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß § 94 berechtigt.
13. (Zu § 96 Abs. 4:)
Zum Verkauf der im § 96 Abs. 4 genannten Fleischgattungen in kleineren als den dort genannten Stücken sind auch jene Gewerbetreibenden berechtigt, die von der Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben.
14. (Zu § 101:)
Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen erlangt haben, steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 und von Motorfahrrädern zu.
15. (Zu § 103 Abs. 1 lit. b Z. 1 und 18:)
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründeten Gewerbeberechtigung für ein gebundenes Handelsgewerbe zum Handel mit Antiquitäten, Kunstgegenständen, Fotoartikeln oder Fotoverbrauchsmaterial berechtigt sind und deren Gewerbeberechtigungen nicht ausdrücklich auf den Handel mit diesen Waren lauten, dürfen den Handel mit diesen Waren im Rahmen ihrer bisherigen Gewerbeberechtigung nur dann weiter ausüben, wenn sie
- a) nachweisen, daß sie den Handel mit diesen Waren tatsächlich ausgeübt haben, und
- b) die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzeigen.
- § 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen, welche die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 ausüben, begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind.
(3) Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen.
(4) Der Befähigungsnachweis für den Fotohandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 18) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nachzuweisen.
16. (Zu § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50:)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Ausübung des Viehschnittes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50 dieses Bundesgesetzes (Gewerbe der Viehschneider).
(1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24) wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Handelsagenten nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.
(2) Der Befähigungsnachweis für ein Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis für die Ausübung eines gebundenen Handelsgewerbes nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.
(3) Abs. 1 und 2 treten mit Ende des zehnten Jahres nach dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahresende außer Kraft.
Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, mit dem die Begriffe der militärischen Waffen und der militärischen Munition umschrieben werden, gelten als militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes die im Annex I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, unter Kategorie I angeführten Waffen und Munitionsgegenstände, ausgenommen Pistolen und Revolver sowie Munition für Pistolen und Revolver.
19. (Zu § 134:)
§ 134 Abs. 3 gilt, soweit er sich auf § 134 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. IV Z. 7 der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.
19a. (Zu § 138 Abs. 1:)
Die gemäß § 375 Abs. 1 Z 37 GewO 1973 als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht § 138 Abs. 1 in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft.
20. (Zu § 138 Abs. 5:)
Die Bestimmung des § 138 Abs. 5 über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I S. 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.
20a. (Zu § 139:)
Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die § 139 GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind.
21. (Zu § 150:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 150 an eine Konzession gebunden wurde (Betrieb von Sprengungsunternehmen), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 150 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
- a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben,
- b) selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 151) erbringen und
- c) um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
22. (Zu § 157:)
(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den §§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der §§ 22 und 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, durch acht Jahre ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Abs. 1) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Abs. 1 bezeichneten Gewerbes dient.
(3) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.
(4) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.
(5) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 bis 7) auch auszuführen, bleibt unberührt.
(6) Wer ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
23.
(1) § 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe.
24. (Zu § 158:)
§ 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
25. (Zu § 158 Abs. 3:)
Zimmermeister dürfen die im § 158 Abs. 3 angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt hat.
26. (Zu § 159 Abs. 1:)
Die Befugnis des Steinmetzmeisters zu den im § 159 Abs. 1 Z. 3 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Konzession zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt haben.
27. (Zu § 159 Abs. 2:)
Steinmetzmeister dürfen die im § 159 Abs. 2 angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt hat.
28. (Zu § 176 Abs. 2:)
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß § 176 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden, die – abgesehen von den Fällen gemäß § 176 Abs. 2 zweiter Satz – Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
28a. (Zu § 180 Abs. 1 Z 2:)
Gewerbetreibende, die am 1. Feber 1982 zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigt sind, haben bis spätestens 31. Dezember 1982 die gemäß § 180 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
29. (Zu § 183:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 183 an eine Konzession gebunden wurde (Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Konzession gemäß § 183 in einem ihren bisherigen Tätigkeiten auf diesem Gebiet sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist auch ohne die Erbringung des für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
- a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben und
- b) um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
30. (Zu § 193 Abs. 1 Z. 1:)
(Anm.: außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 387/1974)
31. (Zu § 208:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 208 Abs. 1 neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im Rahmen ihrer bisherigen Gewerbeberechtigung weiter ausüben, wenn sie
- a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben, und
- b) die weitere Ausübung dem Landeshauptmann binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzeigen.
- § 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:
- a) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. a dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;
- b) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. b dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;
- c) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. d dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, welche die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 ausüben, begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind.
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 220 Abs. 1 oder § 221 neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 220 oder § 221 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
- a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben,
- b) selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 226) erbringen und
- c) um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
33. (Zu § 228:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 228 an eine Konzession gebunden wurde (Sterilisierung von Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 228 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
- a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben,
- b) selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 230) erbringen und
- c) um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
33a. (Zu § 236a:)
Personen, die zumindest seit 1. Jänner 1972 zur Ausübung des Optikerhandwerks befugt sind, dürfen die durch § 236a an eine Konzession gebundenen Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 ausüben, wenn sie
- a) nachweisen, daß sie die durch § 236a an eine Konzession gebundenen Tätigkeiten während der Jahre 1972 bis 1976 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks regelmäßig ausgeübt haben, und
- b) die weitere Ausübung dieser Tätigkeiten dem Landeshauptmann bis spätestens 31. Jänner 1977 anzeigen.
- § 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.
34. (Zu § 244:)
(1) Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, gelten Zyangase und T-Gas (Äthylenoxyd) als solche hochgiftige Gase.
(2) Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.
35. (Zu § 283:)
Die Bestimmungen des § 283 Abs. 4 über die Aufbewahrung der Pfandleihbücher finden auf die Pfandleihbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 2a der Verordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung der Verordnungen vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115, und vom 28. November 1917, RGBl. Nr. 470, geführt worden sind, sinngemäß Anwendung.
36. (Zu § 323a:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 323a an eine Konzession gebunden wurde (Überlassung von Arbeitskräften), am 30. Juni 1988 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession gemäß § 323a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89, 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
- a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 befugt ausgeübt haben,
- b) selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 323b Abs. 1 Z. 1) erbringen,
- c) im Falle, daß sie juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben,
- d) um die Konzessionserteilung spätestens am 30. September 1988 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(Anm.: Z 37 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1982)
(Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1982)
39.
Wenn in anderen als den in Z. 38 genannten Fällen Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z. 17 vorgesehenen Strafen zu verhängen.
40. (Zu § 325:)
(1) Gelegenheitsmärkte („Quasimärkte“), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mehr als dreimal abgehalten worden sind, dürfen während drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch ohne die gemäß § 325 erforderliche Bewilligung abgehalten werden.
(2) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Abhaltung von im Abs. 1 genannten Gelegenheitsmärkten entfällt die sonst gemäß § 329 Abs. 1 in Verbindung mit § 327 Abs. 3 vorgeschriebene Prüfung, ob ein Bedarf nach der Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes besteht.
41. (Zu § 326 Abs. 3:)
(1) Bis zur Erlassung der im § 326 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten.
(2) Wer das Verbot gemäß Abs. 1 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
(Anm.: außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 232/1977)
43. (Zu § 374 Abs. 2:)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Befugnisse zu den im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
44.
(1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß § 1b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.
(2) Den Getreidemüllern (§ 94 Z. 20) steht weiterhin die Befugnis gemäß § 1b Abs. 5 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.
45.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften bleibt § 35 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2) Die in der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Bestimmung festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Wer der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
46.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 203/1964, bleibt § 96e Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin aufrecht.
(2) Wer die gemäß Abs. 1 aufrechterhaltene Bestimmung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
47.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die §§ 72, 73 und 76 bis 78e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen
- a) der §§ 78 bis 78b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung,
- (Anm.: lit. b bis d aufgehoben durch BGBl. Nr. 144/1983)
- zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten zu ahnden.
(4) Auf die gemäß Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen ist § 372 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075560
alte Dokumentnummer
N5198810861J
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