§ 375 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Delegierung.

§ 375.

(1) Das örtlich zuständige Schiedsgericht hat, wenn es infolge Ablehnung eines Mitgliedes gemäß § 380 an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, von Amts wegen die Delegierung eines anderen Schiedsgerichtes beim Oberlandesgericht Wien zu beantragen; dieses entscheidet über den Antrag endgültig.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Gründe der Zweckmäßigkeit für die Behandlung der Streitsache durch ein anderes als das örtlich zuständige Schiedsgericht sprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093924

alte Dokumentnummer

N6195545914L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)