Delegierung.
§ 375.
(1) Das örtlich zuständige Schiedsgericht hat, wenn es infolge Ablehnung eines Mitgliedes gemäß § 380 an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, von Amts wegen die Delegierung eines anderen Schiedsgerichtes beim Oberlandesgericht Wien zu beantragen; dieses entscheidet über den Antrag endgültig.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Gründe der Zweckmäßigkeit für die Behandlung der Streitsache durch ein anderes als das örtlich zuständige Schiedsgericht sprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093924
alte Dokumentnummer
N6195545914L
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