§ 374 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit.

§ 374.

(1) Ist das angerufene Schiedsgericht örtlich nicht zuständig, so hat es mit Beschluß, der auch ohne mündliche Verhandlung gefaßt werden kann, seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Klage an das örtlich zuständige Schiedsgericht zu überweisen. Das Schiedsgericht, an das die Klage überwiesen wurde, kann seine Unzuständigkeit nicht mehr mit der Begründung aussprechen, daß es nicht örtlich zuständig ist.

(2) Erklären sich mehrere Schiedsgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Streitsache zuerst anhängig gemacht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093923

alte Dokumentnummer

N6195545913L

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