Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 373f.
(1) Die in den §§ 130 Abs. 1 und 252 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.
(2) Die im § 197 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 192 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080779
alte Dokumentnummer
N5199324996J
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