Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
§ 373.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von den Landeskammern oder deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen wurden, und den Kammern für Arbeiter und Angestellte Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von ihnen erstatteten Anzeigen getroffen wurden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070362
alte Dokumentnummer
N5197418761S
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