§ 372 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte.

§ 372.

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte richtet sich nach dem Wohnsitz (Sitz), in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthaltsort des Klägers im Inland. Mangels eines Wohnsitzes (Sitzes) oder Aufenthaltsortes im Inland ist das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien zuständig. Die Frage, ob ein Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort gegeben ist, ist nach den Vorschriften der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen.

(2) Wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz begründet, so geht sie, wenn der Wohnsitz während eines anhängigen Verfahrens verlegt wird, auf das nach dem neuen Wohnsitz zuständige Schiedsgericht über.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093921

alte Dokumentnummer

N6195545911L

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