Örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte.
§ 372.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte richtet sich nach dem Wohnsitz (Sitz), in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthaltsort des Klägers im Inland. Mangels eines Wohnsitzes (Sitzes) oder Aufenthaltsortes im Inland ist das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien zuständig. Die Frage, ob ein Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort gegeben ist, ist nach den Vorschriften der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen.
(2) Wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz begründet, so geht sie, wenn der Wohnsitz während eines anhängigen Verfahrens verlegt wird, auf das nach dem neuen Wohnsitz zuständige Schiedsgericht über.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093921
alte Dokumentnummer
N6195545911L
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