§ 371.
(1) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 schließt nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder 2 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075847
alte Dokumentnummer
N5198811494J
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