§ 370 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

3. UNTERABSCHNITT.

Leistungsstreitverfahren erster Instanz. Schiedsgerichte, Sitz und Bezeichnung.

§ 370.

(1) Für jedes Land wird je ein Schiedsgericht der Sozialversicherung errichtet.

(2) Das Schiedsgericht für das Land Wien und das Schiedsgericht für das Land Niederösterreich haben ihren Sitz in Wien, die Schiedsgerichte für die übrigen Länder in den Landeshauptstädten.

(3) Die Schiedsgerichte führen die Bezeichnung „Schiedsgericht der Sozialversicherung für .... (folgt der Name des Landes) in .... (folgt der Name der Stadt, in der das Schiedsgericht seinen Sitz hat)“.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093919

alte Dokumentnummer

N6195545909L

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