§ 36l StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

IV. TEIL

Interventionen; behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen

§ 36l

(1) § 36l.Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.

(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:

  1. 1. Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
  2. 2. Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird.
  3. 3. Zur Vorbereitung von Interventionen sind unter Verwendung angemessener Interventionsschwellen geeignete Interventionspläne von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber zu erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung angemessene Interventionsschwellen fest.

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