§ 36g StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

Überwachungsbedürftige Rückstände

§ 36g.

(1) Wer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten durchzuführen.

(2) Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.

(3) Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,

  1. 1. welche Rückstände überwachungspflichtig sind,
  2. 2. wie sie zu behandeln sind,
  3. 3. wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,
  4. 4. welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände zu führen sind,
  5. 5. welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,
  6. 6. wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,
  7. 7. wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,
  8. 8. welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
  9. 9. in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,
  10. 10. welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,
  11. 11. welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß § 36h einzuhalten sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.

(4) Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Schlagworte

Beseitigungsweg

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035097

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)