§ 36f VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1958

§ 36f

(1) Bei den Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof in den Fällen des Art. 126a des Bundes-Verfassungsgesetzes ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von wenigstens acht Stimmführern erforderlich.

(2) Die Bestimmungen des § 12 dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)