§ 36d
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch dem Rechnungshof zuzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 36d
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch dem Rechnungshof zuzustellen.
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