Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
5b. Abschnitt Messung von PM tief 2,5 Messstellen
§ 36d.
(1) Die Messung der PM tief 2,5 Konzentration erfolgt an Messstellen, die durch den Landeshauptmann an repräsentativen Standorten einzurichten sind. Messungen sind jedenfalls in Wien und in Illmitz (Burgenland) und nach Möglichkeit in Graz durchzuführen. In Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.
(2) Die Art der Messung wird in Anlage 1 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024234
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