§ 36d K-VAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1997

§ 36d

Befugnisse

Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer der in § 36a Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Sie dürfen weiters alle Maßnahmen setzen, zu denen auch die nach § 33 mit der Überwachung betrauten Organe ermächtigt sind.

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