§ 36c
Zur Verhandlung, die nicht öffentlich ist, sind die Bundesregierung und der Rechnungshof zu laden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 36c
Zur Verhandlung, die nicht öffentlich ist, sind die Bundesregierung und der Rechnungshof zu laden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)