Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen
§ 36c
§ 36c. Menschen, die gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder Verwaltungsübertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche gefährliche Angriffe oder Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)