Dienstausweis
(1) Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(4) Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
- a) den Hinweis, daß es sich um ein Aufsichtsorgan nach diesem Gesetz handelt,
- b) den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und
- c) die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides durch die Landesregierung sowie das Siegel des Landes.
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