§ 36b TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Auskunft

§ 36b.

(1) Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.

(2) Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.

(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie

  1. 1. die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oder
  2. 2. im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.

(4) Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40203562

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