IIIa. TEIL
Radioaktive Abfälle Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36b
(1) § 36b.Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.
(2) Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das "Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen Organe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.
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