Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 36b.
Die Klausurprüfung umfaßt eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)" oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)".
Schlagworte
Kindergartenerziehung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125480
alte Dokumentnummer
N7199439506J
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