EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Durchsetzung der Einziehung, der Beschlagnahme und der Urteilsveröffentlichung bei Websites gegen Diensteanbieter
§ 36b.
Hat der Medieninhaber seinen Sitz im Ausland oder kann der Medieninhaber aus anderen Gründen nicht belangt werden, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers im selbstständigen Verfahren dem Hostingdiensteanbieter (§ 16 E‑Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) die Löschung der betreffenden Stellen der Website (Einziehung oder Beschlagnahme – §§ 33, 33a, 36) oder die Veröffentlichung der Teile des Urteils (§ 34) aufzutragen.
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40229369
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