§ 36b MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Durchsetzung der Einziehung, der Beschlagnahme und der Urteilsveröffentlichung bei Websites gegen Diensteanbieter

§ 36b.

 Hat der Medieninhaber seinen Sitz im Ausland oder kann der Medieninhaber aus anderen Gründen nicht belangt werden, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers im selbstständigen Verfahren dem Hostingdiensteanbieter (§ 16 E‑Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) die Löschung der betreffenden Stellen der Website (Einziehung oder Beschlagnahme – §§ 33, 33a, 36) oder die Veröffentlichung der Teile des Urteils (§ 34) aufzutragen.

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229369

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