§ 36b ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2023

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie

§ 36b.

(1) Ärztinnen/Ärzte dürfen, ungeachtet eines allfälligen Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.

(3) Ärztinnen/Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 47, BGBl. I Nr. 17/2023)

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250632

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)