§ 36a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Bildung der Außensenate

§ 36a.

(1) Bei jedem Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof ist neben dem Personalsenat nach § 36 ein weiterer Personalsenat als Außensenat zu bilden. Die Zuständigkeit des Außensenates ist dann gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist. Soweit die §§ 46a und 46b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl‑ mit Ausnahme der §§ 38, 39 Abs. 2 letzter Satz und 40 ‑ auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden.

(2) Der Außensenat setzt sich aus den Mitgliedern kraft Amtes nach § 36 Abs. 3 und 4 und beim Oberlandesgericht aus drei, beim Obersten Gerichtshof aus fünf Außensenatsmitgliedern zusammen.

(3) Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Oberlandesgerichtes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) wählbaren Richter des Oberlandesgerichtssprengels gewählt.

(4) Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Oberlandesgerichte aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof wählbaren Richter gewählt.

Schlagworte

Zusammensetzung, Wahlstichtag, Virilist

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107801

alte Dokumentnummer

N6199413426A

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