§ 36a Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2001

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

5a. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz von

Ökosystemen und der Vegetation

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 36a.

Jedes Gebiet eines Bundeslandes, mit Ausnahme der Ballungsräume, ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024231

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