Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
5a. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz von
Ökosystemen und der Vegetation
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 36a.
Jedes Gebiet eines Bundeslandes, mit Ausnahme der Ballungsräume, ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024231
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