§ 36a BB-PO 1966

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 36a

(1) § 36a.Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.

(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,

  1. a) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder
  2. b) wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer Gebietskörperschaft besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.

(5) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende laufende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, nicht gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)