§ 36 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften

§ 36.

(1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen und die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind diese Kammern untereinander sowie gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der Ziviltechniker berühren, den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern vor Einbringung in die gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154933

alte Dokumentnummer

N9199433647J

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