Zollfreiheit für Übersiedlungsgut
§ 36
(1) § 36.In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
- a) gebrauchte Waren, die von natürlichen Personen, die mindestens ein Jahr ausschließlich im Zollausland wohnhaft gewesen sind oder sich ebensolange ununterbrochen dort aufgehalten haben, anläßlich der Verlegung ihres Wohnsitzes oder ihrer Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung in ihrem Haushalt eingebracht oder die ihnen zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;
- b) gebrauchte Waren, die anläßlich der gänzlichen oder teilweisen Verlegung von Betriebsstätten eines bisher nur im Zollausland betriebenen Unternehmens aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung als Anlagegut im verlegten Betrieb des Begünstigten eingebracht werden; dies gilt auch dann, wenn solche Waren erst nach Eröffnung des verlegten Betriebes, längstens aber innerhalb von zwei Jahren, in das Zollgebiet nachgesandt werden, sofern dem Zollamt spätestens im Zeitpunkt der Betriebseröffnung eine Aufstellung dieser Waren übergeben worden ist;
- c) gebrauchte Waren, die wegen Auflassung von im Zollausland gelegenen Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zur weiteren Benutzung in einem Betrieb des Begünstigten aus dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht werden; lit. b zweiter Halbsatz gilt entsprechend;
- d) Haushaltsvorräte, die von natürlichen Personen anläßlich der Verlegung ihres Wohnsitzes aus dem Zollausland in das Zollgebiet oder anläßlich der Rückkehr von einem mindestens einjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Zollausland zum Verbrauch im Haushalt eingebracht werden, soweit diese Vorräte die im Haushalt üblicherweise aufbewahrten Mengen nicht übersteigen;
- e) die zur Einfuhr der in lit. a bis d genannten Waren verwendeten Umschließungen.
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Waren müssen schon vor der Verlegung des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach Abs. 1 Begünstigten benutzt worden sein; motorisierte Beförderungsmittel müssen überdies mindestens ein halbes Jahr vor der Verlegung des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet in seinem Eigentum gestanden sein.
(3) Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. d sind Monopolgegenstände und Wein ausgenommen.
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 12) (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 9)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)