Strafbestimmungen
§ 36.
(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Verwaltungsbehörden verständigen die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100025
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