§ 36 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Strafbestimmungen

§ 36.

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Verwaltungsbehörden verständigen die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100025

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