§ 36 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 36

(1) § 36.Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, zu erweitern.

(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

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