Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten
§ 36
(1) § 36.Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, zu erweitern.
(2) Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
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