Vorstand
§ 36
(1) § 36.Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus
- 1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
- 2. den Obmännern der Bundessektionen,
- 3. den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
- 4. den von den Wählergruppen gemäß § 112 entsandten Mitgliedern,
- 5. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
- 6. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
- 1. Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,
- 2. Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,
- 3. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,
- 4. Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß § 17 Abs. 5,
- 5. Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß § 44 Abs. 9 und 10,
- 6. Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für Funktionäre,
- 7. Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 8,
- 8. Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 73 Abs. 6,
- 9. Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß § 37 Abs. 2,
- 10. Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,
- 11. Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,
- 12. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,
- 13. Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß § 122 Abs. 6,
- 14. Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 2 und
- 15. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.
(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)