SECHSTER TEIL.
Gebührenbefreiung.
§ 36.
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Eingaben unterliegen nicht den Stempelgebühren.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(3) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 2 gilt auch für die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von Ledigen- und Lehrlingsheimen, die auf Grund von Landesgesetzen durch die Länder oder durch Fonds, deren Abgang die Länder zu decken haben, erfolgt.
Schlagworte
Kleinwohnung, Ledigenheim
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10011280
Dokumentnummer
NOR12145480
alte Dokumentnummer
N9195437691J
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