§ 36 WFG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1962

SECHSTER TEIL.

Gebührenbefreiung.

§ 36.

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Eingaben unterliegen nicht den Stempelgebühren.

(2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(3) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 2 gilt auch für die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von Ledigen- und Lehrlingsheimen, die auf Grund von Landesgesetzen durch die Länder oder durch Fonds, deren Abgang die Länder zu decken haben, erfolgt.

Schlagworte

Kleinwohnung, Ledigenheim

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145480

alte Dokumentnummer

N9195437691J

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