§ 36 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1947

VI. Einmalige Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe.

§ 36.

Mit dem Stichtag des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes wird eine einmalige Abgabe vom Vermögen und von dem Vermögenszuwachs eingehoben, der während der nationalsozialistischen Herrschaft sowie während des Krieges und weiterhin bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginns dieses Bundesgesetzes entstanden ist. Die Eingänge aus der einmaligen Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe sind in erster Linie zur Einlösung der gemäß § 14, Abs. (2), auszugebenden Bundesschuldverschreibungen und entstehenden Bundesschuldbuchforderungen, die restlichen Eingänge für Währungszwecke zu verwenden. Die Bestimmungen hierüber trifft ein besonderes Bundesgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042087

alte Dokumentnummer

N3194724508L

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