§ 36 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Zeugnis

§ 36

Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131888

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)