§ 36 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1953

§ 36

Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

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