§ 36
Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 36
Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)