§ 36 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 36.

(1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der Verfügungsberechtigte eine Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beantragt.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters eine der folgenden Maßnahmen anzuordnen:

  1. 1. Die Rücksendung über eine vorzuschreibende Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von 60 Tagen aus den in Anlage 2 aufgeführten Gebieten, sofern dieser Maßnahme auf Grund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle nichts entgegensteht, oder
  2. 2. die unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Z 1 genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein Einverständnis erklärt.

(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des Beteiligten seuchensicher zu lagern.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für die Rücksendung, die unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.

(5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 34 Abs. 2 bis 8 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103501

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