§ 36 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Flammendurchschlagsicherung

§ 36.

(1) Lüftungseinrichtungen, Leitungen und Vorrichtungen, in denen die Gefahr einer Rückzündung in den Lagerbehälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein; diese Sicherungen dürfen durch Unbefugte ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt werden können und müssen so angebracht sein, daß sie gewartet werden können.

(2) Abs. 1 gilt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nur dann, wenn solche Flüssigkeiten betriebsbedingt gefahrbringend erwärmt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084711

alte Dokumentnummer

N5199450808J

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