§ 36 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Anmeldung des Vereins

§ 36.

(1) Der Verein ist beim Gericht von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn der Gründungsfonds eingezahlt worden ist. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Hiebei ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.

(2) Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der FMA, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen.

(3) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(4) Die eingereichten Schriftstücke sind beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufzubewahren.

(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020938

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