Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Übergangsbestimmungen
§ 36.
(1) Die Bestimmungen zur amtswegigen Mitbelegung und der anteiligen Zählung von gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen sind für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtete Universitätslehrgänge erst dann anzuwenden, wenn ein Verteilungsschlüssel übermittelt worden ist.
(2) Für Privatuniversitäten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen erfolgt bis zur vollen technischen Umsetzung nur die Vergabe der Matrikelnummer über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen.Die Daten gemäß Z 2.2 derAnlage 3 sind zu den Stichtagen 21. Mai und 21. Dezember jeden Jahres dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln, wobei der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen berechtigt ist, Daten zur Validierung an die Applikation „BIS“ zu übermitteln. Privatuniversitäten haben die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 zu den Stichtagen 21. Mai und 21. Dezember jeden Jahres dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
(3) Für Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gilt Folgendes:
- 1. Alle Daten gemäß Anlage 5 und die neuen bzw. adaptierten Merkmale der Anlagen 2, 3 und 7 sind erstmals am 15. November 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;
- 2. Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;
- 3. Die Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) hat erstmalig ab 15. November 2019 zu erfolgen.
(4) Bei der Erweiterung der Kennbuchstaben für die Kennzeichnung der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf zwei Stellen handelt es sich ausschließlich um eine technische Maßnahme, die ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Basisdaten des Wintersemesters 2019/20 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (beginnend ab 1. Juni 2019) gilt. Drucksorten bzw. Dokumente, die vor dem Wintersemester 2019/20 erstellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(5) Die Codierung des Geschlechts gemäß § 13 Abs. 3 ist ab 1. Jänner 2020 umzusetzen, wobei historische Daten nicht geändert werden müssen.
Schlagworte
Personalaufwand, Betriebsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20010725
Dokumentnummer
NOR40216361
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