§ 36 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

VI. Abschnitt:

PERSONALÜBERGANG

§ 36.

Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.

Schlagworte

Umweltfonds

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136506

alte Dokumentnummer

N8199326786J

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