§ 36 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 36.

(1) Soweit der Kranke einsichts- und urteilsfähig ist, darf er nicht gegen seinen Willen behandelt werden; eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist (besondere Heilbehandlung), darf nur mit seiner schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden.

(2) Ist der Kranke nicht einsichts- und urteilsfähig, so darf er, wenn er minderjährig ist, wenn ihm ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfasst, oder wenn ein Vorsorgebevollmächtigter vorhanden ist, nicht gegen den Willen seines Erziehungsberechtigten, Sachwalters oder Vorsorgebevollmächtigten behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten, Sachwalters oder Vorsorgebevollmächtigten durchgeführt werden.

(3) Ist der Kranke nicht einsichts- und urteilsfähig und hat er keinen Erziehungsberechtigten, Sachwalter oder Vorsorgebevollmächtigten, so hat auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters das Gericht über die Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu entscheiden. Eine besondere Heilbehandlung bedarf der Genehmigung des Gerichts.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116653

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