§ 36 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 36.

Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten.

Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129046

alte Dokumentnummer

N8190929297L

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