§ 36 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).

§ 36.

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Tabakwaren, die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. 1. die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;
  2. 2. den Tag der Wegbringung;
  3. 3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053481

alte Dokumentnummer

N3199423660L

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