§ 36.
Die Staatsanwälte sind befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit Sicherheits- oder anderen Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen sowie auch erforderlichenfalls die bewaffnete Macht, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern. Die Sicherheitsbehörden und deren untergeordnete Organe haben ihren Anordnungen Folge zu leisten.
Schlagworte
Amtshilfe, Bundesbehörde, Landesbehörde
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030330
alte Dokumentnummer
N2197523683S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)