§ 36 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 36.

Die Staatsanwälte sind befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit Sicherheits- oder anderen Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen sowie auch erforderlichenfalls die bewaffnete Macht, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern. Die Sicherheitsbehörden und deren untergeordnete Organe haben ihren Anordnungen Folge zu leisten.

Schlagworte

Amtshilfe, Bundesbehörde, Landesbehörde

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030330

alte Dokumentnummer

N2197523683S

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